Vereinssatzung

Unsere Vereinssatzung ist auch als PDF Datei zum Download verfügbar.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Schwimmsport- und Tauchsportverein Limbach-Oberfrohna e.V. (Kurzform: STV Limbach-Oberfrohna e.V.).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Limbach-Oberfrohna.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Zwickau e.V., im Landessportbund Sachsen e.V., im Sächsischen Schwimm-Verband e.V., im Landestauchsportverband Sachsen e.V. und im Verband Deutscher Sporttaucher e.V. sowie im Sächsischen Triathlon Verband e.V. Er behält diese Mitgliedschaften bei und erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Verbände für sich und seine Mitglieder an.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Ziel des Vereins ist die Pflege und Förderung schwimm- und tauchsportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege, und die Betonung des gesundheitlichen Wertes des Schwimmens für alle Alters- und Bevölkerungsgruppen. Als Mittel dazu dienen: a. die Pflege und Weiterentwicklung des Schwimm- und Tauchsports, b. Angebote im Breiten-, Freizeit -und Gesundheitssport, sowie im Rettungswesen, c. Verbindungen mit gleichstrebenden Vereinen des In- und Auslandes, bei denen Schwimmen eine wichtige Funktion besitzt. d. Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Interesse an der Verwirklichung des Vereinszweckes haben.
  2. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis. Der Mitgliedsausweis ist jeweils für ein Kalenderjahr gültig.
  4. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins an.
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports, der Jugend und des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und Organisationsregelungen teil.
  2. Die Mitglieder haben das Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen, auf Gleichbehandlung, auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen, auf Stimmrechtsausübung sowie auf aktives und passives Wahlrecht für Vereinsfunktionen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahre.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    • das Ansehen des Vereins zu wahren, sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich zu verhalten;
    • den Beschlüssen der Vereinsorgane Folge zu leisten;
    • bei ihrer Vereinsaufnahme eine Aufnahmegebühr zu zahlen sowie einen monatlichen Beitrag zu entrichten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung.
  2. Die Beitragsordnung regelt die Höhe der Aufnahmegebühren und der monatlichen Beiträge. Der Vorstand kann die Höhe der Gebühren und Beiträge differenziert nach Alter, sozialer Stellung der Mitglieder sowie den angebotenen Sportmöglichkeiten festlegen.
  3. Die Zahlungsweise und Fälligkeit der Beiträge regelt sich nach der gültigen Beitragsordnung.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt muss schriftlich mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Präsidium erklärt werden.
  3. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  4. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Präsidiums, wenn das Mitglied a. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, b. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, c. den Jahresbeitrag entsprechend der Beitragsordnung nicht entrichtet. Ein solcher Ausschluss setzt mindestens zwei Mahnungen der offenen Beträge voraus. In der zweiten Mahnung ist auf den möglichen Ausschluss hinzuweisen.
  5. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied schriftlich von der Ausschließungsentscheidung in Kenntnis. Der Ausgeschlossene muss gegen die Ausschließungsentscheidung innerhalb von einem Monat vorgehen, ansonsten gilt die Mitgliedschaft als beendet.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein gehörenden Gegenstände sofort und ohne Rücksicht auf Zurückbehaltungsrechte herauszugeben.
  7. Mitglieder, die mit einer Vereinsfunktion betraut sind, haben vor Wirksamwerden ihres Austritts oder Ausschlusses auf Verlangen dem Präsidium Rechenschaft abzulegen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Präsidium,
  3. der Vorstand und
  4. die Sportjugend.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie dient der Unterrichtung der Mitglieder über alle Vereinsangelegenheiten durch das Präsidium.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Präsidiums,
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,
    • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
    • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Versammlungsleiter, welcher durch das Präsidium festgelegt wird. Das Präsidium stellt dem Versammlungsleiter einen Protokollanten bei. Versammlungsleiter und Protokollant müssen Mitglied des Vereines sein.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung einer solchen von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Präsidium verlangt wird.
  5. Mitgliederversammlungen sind vom Präsidium durch Veröffentlichung der Einladung im Schaukasten des Vereines sowie auf der vereinseigenen Homepage vier Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin eine Ergänzung schriftlich fordert. Die Ergänzung ist vor Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Präsidium und Vorstand

  1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
    • dem Präsidenten,
    • dem 1. Vizepräsidenten,
    • dem 2. Vizepräsidenten,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit,
    • dem Jugendwart,
    • dem (den) Ehrenpräsident(en)
  2. Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus:
    • dem Präsidenten,
    • dem 1. Vizepräsident,
    • dem 2. Vizepräsident,
    • dem Schatzmeister.
    • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Ehrenpräsidenten werden durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit berufen oder abberufen. Diese sind im Präsidium nicht stimmberechtigt und üben lediglich eine beratende Funktion aus.
  4. Das Präsidium wird, mit Ausnahme des Jugendwartes, von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  5. Die Amtszeit des Präsidiums und des Vorstandes beträgt drei Jahre.
  6. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 1. Vizepräsidenten.
  7. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
    • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes, die Vorlage der Jahresplanung,
    • die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
    • den Erlass einer Datenschutzordnung f. den Erlass einer Beitragsordnung

§ 10 Sportjugend

  1. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbständig und arbeitet nach einer Jugendordnung.
  2. Der Jugendwart wird von der Jugendvollversammlung gewählt und ist Mitglied des Präsidiums des Vereins.

§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Mittel des Vereins entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der finanziellen Mittel des Vereins, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  5. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Präsidium erlassen und geändert wird.

§ 12 Abteilungen

  1. Zur Erfüllung seiner sportlichen Aufgaben können innerhalb des Vereins Abteilungen gebildet werden.
  2. Den Abteilungen obliegt die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Die jeweilige Abteilungsleitung ist hierfür dem Präsidium des Vereins verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Präsidium angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
  3. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Präsidiums.
  4. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 14 Ordnungen

  1. Die in der Satzung erwähnten Ordnungen sind kein Bestandteil der Satzung und benötigen für ihre Errichtung oder Abänderung keine satzungsändernden Mehrheiten.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Limbach-Oberfrohna, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederwahlversammlung am 22.11.2018 geändert und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung vom 19.05.2011 verliert damit ihre Gültigkeit.